Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sind:

(1) Zusammengesetzte Verpackungen mit einer hchsten Bruttomasse von 25 kg, bestehend aus

a) einer oder mehreren Innenverpackungen aus Glas mit einem hchsten Fassungsraum von 1,3 Litern je Innenverpackung, die hchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefllt sind und deren Verschluss (Verschlsse) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein muss (mssen), die in der Lage ist, ein Lsen oder Lockern durch Schlag oder Vibration whrend der Befrderung zu verhindern; die Innenverpackung(en) muss (mssen) einzeln eingesetzt sein in

b) Gefen aus Metall oder starrem Kunststoff zusammen mit Polstermaterial und saugfhigem Material in einer fr die Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichenden Menge, die wiederum verpackt sind in

c) Auenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Innenverpackungen aus Metall oder Polyvinyldifluorid (PVDF), deren Fassungsraum 5 Liter nicht bersteigt und die einzeln mit einem saugfhigen Material in einer fr die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial in Auenverpackungen 1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit einer hchsten Bruttomasse von 75 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen drfen hchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefllt sein. Der Verschluss jeder Innenverpackung muss durch eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Lsen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration whrend der Befrderung zu verhindern.

(3) Verpackungen, bestehend aus:

Auenverpackungen:
Fsser aus Stahl oder Kunststoff (1A1, 1A2, 1H1 oder 1H2), die nach den Prfvorschriften des Abschnitts 6.1.5 mit einer Masse, die der Masse des zusammengestellten Versandstcks entspricht, entweder als Verpackung fr die Aufnahme von Innenverpackungen oder als Einzelverpackung fr die Aufnahme flssiger oder fester Stoffe geprft und entsprechend gekennzeichnet sind.

Innenverpackungen: 
Fsser und Kombinationsverpackungen (1A1, 1B1, 1N1, 1H1 oder 6HA1), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 fr Einzelverpackungen entsprechen und folgende Bedingungen erfllen:

a) die Innendruckprfung (hydraulisch) muss bei einem Druck von mindestens 300 kPa (3 bar) (berdruck) durchgefhrt werden;

b) die Dichtheitsprfungen im Rahmen der Auslegung und der Herstellung mssen bei einem Prfdruck von 30 kPa (0,3 bar) durchgefhrt werden;

c) sie mssen vom ueren Fass durch die Verwendung eines inerten stodmpfenden Polstermaterials, das die Innenverpackung von allen Seiten umgibt, isoliert sein;

d) ihr Fassungsraum darf 125 Liter nicht bersteigen;

e) die Verschlsse mssen Schraubkappen sein, die:
  (i) durch eine Vorrichtung physisch fixiert sind, die in der Lage ist, ein Lsen oder Lockern des Verschlusses durch Schlag oder Vibration whrend der Befrderung zu verhindern, und
 (ii) mit einer Deckeldichtung ausgerstet sind;

f) die Auen- und Innenverpackungen mssen mindestens alle zweieinhalb Jahre einer wiederkehrenden inneren Inspektion und Dichtheitsprfung gem Absatz b) unterzogen werden, und

g) auf den Auen- und Innenverpackungen muss gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
  (i) das Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der zuletzt durchgefhrten wiederkehrenden Prfung und Inspektion der Innenverpackung;
 (ii) der Name oder das zugelassene Symbol des Sachverstndigen, der die Prfungen und Inspektionen vorgenommen hat.